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Irreführung durch Werbung mit mehrdeutigen ,,Statt”-Preisen

Ein wettbewerbswidriges Werbeverhalten kann unter Umständen in der Werbung mit durchgestrichenen ,,Statt”-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises gesehen werden.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass in der Werbung mit mehrdeutigen “Statt”-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises aufgrund der Mehrdeutigkeit ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Werbeverhalten liegen könne. Es liege eine für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher intransparente Preisgestaltung vor, so dass die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher die intransparente Werbung einem ihren tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne nach auffasse.

Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen geworben hat, ohne einen Vergleichspreis klarzustellen.

Es stellt klar, dass eine Werbung insbesondere dann irreführend sei, wenn sie bei dem angesprochenen Verkehrskreis einen unrichtigen Eindruck über die Preisbildung vermittelt. Wie eine Werbung verstanden werde, hänge dabei maßgeblich vom Personenkreis ab, an den sich die jeweilige Werbung richte. Eine Werbung mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen sei zumindest mehrdeutig. Sie führe jedenfalls dazu, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil eines Verkehrskreises in Bezug auf die Preisbildung unrichtig aufgefasst werde.

Die Werbung dient als wichtigstes Element der zielgerichteten Kundenbeeinflussung. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei nicht um einen rechtsfreien Bereich. Unternehmen müssen sich bei der Schaltung von Werbung an gesetzliche Vorgaben halten. So darf beispielsweise kein Zwang durch die Werbung ausgeübt oder die Unwissenheit von Kunden ausgenutzt werden. Außerdem sind Lockangebote sowie falsche Tatsachenbehauptungen verboten. Hierbei handelt es sich um unlautere Werbung, wodurch Mitbewerber des Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt werden. Mitbewerber haben durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zunächst die Möglichkeit, mittels einer Abmahnung gegen diese Unternehmen vorzugehen. Im weiteren Verlauf wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich.

Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte im Idealfall schon vor der Veröffentlichung der Werbung Rechtsrat eingeholt werden. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing – und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html

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Anleger des CS Euroreal erstreitet günstigen Vergleich

Durch einen kürzlich vor dem Landgericht Hamburg geschlossenen Vergleich soll ein Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal begünstigt worden sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Häufig fällt Anlegern erst im Nachhinein auf, dass sie bei der Zeichnung ihrer Fondsbeteiligung offenbar falsch oder unzureichend beraten wurden. So etwa wenn ihnen zu diesem Zeitpunkt nichts über bestehende Risiken mitgeteilt wurde, gerade diese Risiken sich aber später dann realisiert haben. In solchen Fällen können Anleger möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Finanzdienstleister, die sie beraten haben, geltend machen. Dass sich ein solcher Prozess lohnen kann, bestätigte sich erst vor kurzem.

Ein Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal soll es nämlich geschafft haben, einen für ihn vorteilhaften gerichtlichen Vergleich mit dem Finanzinstitut, das ihn beraten hatte, zu erzielen. Dieses Institut erklärte sich offenbar dazu bereit, dem Anleger nahezu den kompletten durch die Falschberatung erlittenen Schaden zu ersetzen. Lediglich der Anlagegewinn und erhaltene Ausschüttungen seien im Abzug gebracht worden. Der Anleger soll insbesondere darauf hingewiesen haben, dass die Rücknahme von Fondsanteilen des CS Euroreal bereits vor seiner Zeichnung einmal ausgesetzt worden war. Dies sei ihm durch das Finanzinstitut jedoch nicht mitgeteilt worden. Stattdessen habe man ihm weiterhin zur Zeichnung des Fonds geraten.

Der CS Euroreal soll sich bereits seit einiger Zeit in Schwierigkeiten befinden. Ein Rettungsversuch der Fondsgesellschaft im letzten Jahr, in dessen Rahmen der Fonds wohl nochmal für den Handel geöffnet wurde, soll ohne Erfolg geblieben sein. Stattdessen befinde sich der Fonds nun in der Liquidation, heißt es. So werden nun wahrscheinlich die im Fondsvermögen befindlichen Immobilien verkauft und die Erlöse anteilig an die Anleger ausgekehrt.

Gerade vor dem Hintergrund dieses Erfolgs des Anlegers des CS Euroreal ist Betroffenen zu raten, ihre Beteiligung von einen im Bank- und Kapitalmarktsrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unter Umständen bestehen Schadensersatzansprüche, so dass die investierten Summen noch nicht verloren sind. So kann es möglicherweise auch in weiteren Fällen zum Abschluss von für die Anleger vorteilhaften Vergleichen kommen.

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html

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Vorliegen eines ,,Werks der Baukunst”

Nicht jedes Gebäude ist urheberrechtliche geschützt. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um ein sogenanntes ,,Werk der Baukunst” handelt. Dies setzt eine gewisse Individualität voraus.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Gerade wenn es um kleinere Gebäude geht, fragen sich Bauherren und Architekten oft, ob diese urheberrechtlich geschützt werden können. Wichtig für diesen urheberrechtlichen Schutz ist, dass ein “Werk der Baukunst” vorliegt. Dies ist allerdings oft nicht leicht zu bestimmen und daher eine Frage, die sich zum Problem für die Beteiligten entwickeln kann.

Nicht jedes architektonisch und visuell ansehnliche Gebäude kann urheberrechtlichen Schutz genießen, sondern es ist erforderlich, dass sich das Gebäude von typischen Bauwerken abhebt und sich durch seine Individualität auszeichnet. So wird dieses Attribut eher selten vergeben. Dabei muss es sich nicht immer um ein bewohnbares Gebäude handeln. Gerichtlich bejaht wurde das Vorliegen eines “Werks der Baukunst” nämlich z.B. auch bei der neuen, einfallsreichen und außergewöhnlichen Kombination verschiedener Gestaltungselemente bei der WC-Anlage einer Autobahnraststätte (Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2001, Az.: 05 (O) 4475/01). Auch Teile eines Bauwerkes, wie etwa ein Treppenhaus (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Az.: I ZR 104/96), können urheberrechtlich geschützt sein.

Für den einen bedeutet die Qualifizierung eines Gebäudes als “Werk der Baukunst” Schutz, für den anderen kann dies aber auch Nachteile haben. So kann vor allem der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Es können etwa Ansprüche gegen Umgestaltungen bestehen. Oft sind Architekten in diesen Fällen nicht zu einer Kooperation bereit und akzeptieren keine Abweichungen von den urheberrechtlich geschützten Bauplänen. Kommt es dennoch zu Umgestaltungen, dann können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegeben sein. Ein Urheberrecht des Architekten kann dabei selbst noch Jahre nach seinem Tod gelten, so dass sich unter Umständen sogar noch seine Erben darauf berufen können.

Sowohl der Inhaber eines Urheberrechts, der sich gegen mögliche Beeinträchtigen schützen oder sich gegen aktuelle Eingriffe in seine Rechte wehren möchte, als auch der Eigentümer eines urheberrechtliche geschützten Gebäudes, der möglicherweise Veränderungen daran vornehmen möchte, sollten sich in derartigen Fällen durch einen im Urheberrecht und Baurecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, welche Ansprüche bestehen.

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html

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Auch ,,Nicht-Banken” kann Aufklärungspflicht bezüglich Kick-Backs treffen

Wurde nicht über geflossene Rückvergütungen aufgeklärt, können Anleger möglicherweise Schadensersatzansprüche haben und das nicht nur bei einer Beratung durch Banken.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Anleger, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eines Fonds um ihre Investitionen bangen, sind oft nicht schutzlos gestellt. Sind ihnen bei der Zeichnung des Fonds die bestehenden Risiken nämlich verschwiegen worden, haben sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister, der sie beraten hat.

Neben einer unzureichenden Aufklärung über Art und Risiken der Beteiligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine fehlende Aufklärung über sogenannte “Kick-Back-Zahlungen” zu Schadensersatzansprüchen führen, so dass ein geschädigter Anleger unter Umständen die gesamte von ihm investierte Summe zurückerhalten kann. Bei “Kick-Backs” handelt es sich um Provisionen, die Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter oft hinter dem Rücken ihrer Kunden verdienen. Diese Rechtsprechung gilt jedenfalls dann, wenn Banken beratend tätig geworden sind.

Mit Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 8 0 173/11) soll das Landgericht Hannover (LG) jedoch entschieden haben, dass Anleger möglicherweise auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn sie von einer “Nicht-Bank” nicht über geflossene Rückvergütungen aufgeklärt wurden.

Entschieden wurde dies hinsichtlich der Tochtergesellschaft einer Bank. Wenn eine Bank das Beratungsgeschäft auf eine Tochtergesellschaft ausgelagert habe und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantrete und die Beratung durchführe, so könne diese Tochtergesellschaft zur Aufklärung über “Kick-Backs” verpflichtet sein. Dementsprechend soll das LG die Tochtergesellschaft im konkreten Fall zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin, die zwei Schifffonds gezeichnet hatte, verurteilt haben.

Ein Beratungsunternehmen, das sich in einer solchen Situation befinde, könne also nicht einwenden, dass es nicht als Bank zu werten sei und daher nicht über geflossene Provisionen aufklären müsse. Die für den Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung sei stattdessen gegeben. Die Ausweitung der Kick-Back-Rechtsprechung, die sich wohl aus dem Urteil des LG ergibt, kann weitreichende Folgen für viele unzufriedene Anleger, die eben nicht von einer Bank, wohl aber von der Tochtergesellschaft einer solchen beraten wurden, haben.

Betroffene Anleger sollten sich daher an einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Kick-Back-Rechtsprechung im Einzelfall anwendbar ist und ob und gegen wen Schadensersatzansprüche bestehen.

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html

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Die ,,Leichtfertigkeit” des Frachtführers

Bei der ,,leichtfertigen” Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten durch den Frachtführer kann dieser sich unter Umständen nicht auf bestehende Haftungsausschlüsse berufen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Entsteht ein Schaden durch Handeln oder Unterlassen des Frachtführers, so sind im Gesetz in einigen Fällen Haftungshöchstbeträge oder sogar Haftungsausschlüsse zu seinen Gunsten vorgesehen. Auch im Frachtvertrag selbst kann entsprechendes in bestimmten Grenzen vereinbart werden.

Nach § 435 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten die im Gesetz und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen jedoch dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder seine “Leute” vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. In einem Grundsatzurteil vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01) soll der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert haben, wann eine solche “Leichtfertigkeit” des Frachtführers/ Spediteurs vorliegt. Erforderlich sei ein besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine “Leute” in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.

Im konkreten Fall soll ein Speditionsunternehmen wegen Verlust des zu transportierenden Gutes in Anspruch genommen worden sein. Das Gut hatte seine Empfängerin wohl nie erreicht. Nicht mehr festgestellt werden konnte, wann genau es abhandenkam. Dazu führt der BGH aus, dass der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens im Regelfall gerechtfertigt sei, wenn die Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsehe. Grund dafür sei, dass es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handle.

Ein Spediteur/Frachtführer, der derartige elementare Sorgfaltspflichten vernachlässige, handle zudem im Allgemeinen auch in dem Bewusstsein, dass es auf Grund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen könne. So war die Klage auf Schadensersatz gegen den Frachtführer im konkreten Fall erfolgreich.

Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und – wenn möglich – bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.

http://www.grprainer.com/Transportrecht.html

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Deutsches Fondsemissionshaus ,,Deutsche Capital Management AG” (DCM) offenbar pleite

Schon länger häufen sich Negativschlagzeilen rund um die DCM AG, jetzt aber scheint vorerst der Tiefpunkt für den in München ansässigen Emittenten erreicht, die Rede ist von Insolvenz.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Emittenten sind Institutionen, die zum Zwecke der Kapitalbeschaffung Wertpapiere oder ähnliche Urkunden auf den Kapitalmärkten ausgeben oder mit Hilfe eines Bankenkonsortiums ausgeben lassen. Die DCM AG aus München wurde 1986 gegründet und entwickelte sich zu einem der größten Anbieter geschlossener Immobilienfonds in Deutschlang.

Zur Höchstform aufgelaufen gab die DCM an, Fonds mit einem Gesamtvolumen von 4,7 Milliarden Euro aufgelegt zu haben; dies entsprach einem Anlegerkapital von mehr als zwei Milliarden Euro. Neben anderen Fondsarten lag der Schwerpunkt dabei auf geschlossenen Immobilienfonds, genau diese waren angeblich letztlich unter anderem für den Niedergang des Emissionshauses verantwortlich.

Richtig erholen konnte sich die DCM AG von diesen Negativschlagzeilen nicht mehr, weitere folgten. So wurden im Rahmen einer Ermittlung wegen Betruges gegen eine Frankfurter Immobilienfirma auch Lokalitäten ehemaliger DCM-Tochterunternehmen durchsucht, hinzu kamen mediale Spekulationen über angebliche Fondsunregelmäßigkeiten bei DCM-Immobilien.

Eine kurzfristige Erholung der DCM AG ist wohl nicht in Sicht. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten und der Insolvenzantrag von Seiten des Unternehmens tatsächlich gestellt worden sein, so befinden sich insbesondere auch die zahlreichen Anleger der betroffenen Fonds in einer finanziellen Ausnahmesituation.

Bei einer möglichen Insolvenz verlieren die Anleger regelmäßig einen großen Teil ihres investierten Kapitals. Um alle erdenklichen rechtlichen Schritte im Falle einer Rückabwicklung der betroffenen Fonds der DCM AG auszuschöpfen, sollten die möglicherweise in Mitleidenschaft gezogenen Anleger juristischen Rat einholen.

Insbesondere wenn bereits die Beratung, welche zu der Zeichnung des Fonds führte, fehlerhaft war, können unter Umständen Ansprüche der Anleger entstanden sein. Dies gilt möglicherweise vor allem dann, wenn nicht auf die Möglichkeit der Fondsschließung hingewiesen wurde. Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt hilft Ihnen alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihr Kapital eventuell zu retten.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html

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Aktuelle Rechtsprechung zur Rückforderung ehebedingter Zuwendungen

Mit Urteil vom 19.09.2012 (AZ: XII ZR 136/10) nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs für ehebedingte Zuwendungen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Beteiligten Gütertrennung vereinbart hatten. Die Ehe wurde 1999 geschlossen und 2007 wieder geschieden. Nach der Scheidung der Ehe verlangte der Ehemann Ersatz der von ihm gezahlten Darlehensraten als ehebedingte Zuwendungen, die für ein gemeinsames Darlehen der Eheleute für ein Familienheim und weitere Aufwendungen für dessen Errichtung gezahlt wurden.

Ein solcher Ersatzanspruch könne sich nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe nicht aus den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben, da es hierzu eines Gesellschaftsvertrages bedürfe. Für einen solchen Gesellschaftsvertrag sei es jedoch erforderlich, dass die Eheleute einen gemeinsamen Wert schaffen wollen, der ihnen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung steht und ihnen auch gemeinsam gehört.

Dagegen handele es sich nach Auffassung des Gerichts um ehebedingte Zuwendungen, wenn die Zuwendungen im Vertrauen auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen oder die Zuwendungen ihre Geschäftsgrundlage in der Ehe selbst oder in dem Unterhaltsbeitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben.

Solche ehebedingten Zuwendungen könnten im Falle einer Scheidung dagegen über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Dabei sei neben dem Vertrauen auf den Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Leistung der Zuwendungen auch erforderlich, dass dem Leistenden die Beibehaltung der geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten sei. Für die Beurteilung ob die geschaffenen Vermögensverhältnisse zumutbar sind, habe eine Gesamtabwägung für den Einzelfall zu erfolgen.

Die Beteiligten haben im zu entscheidenden Fall die Gütertrennung vereinbart. Deshalb entstehen im Fall der Scheidung der Eheleute keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche. Nach Ansicht des BGH könnten sich unter Umständen jedoch trotzdem Ansprüche auf Rückgabe der ehebedingten Zuwendungen ergeben.

Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie darüber, wann die Vereinbarung einer Gütertrennung sinnvoll ist und welche Folgen sich daraus ergeben. Er unterstützt Sie bei Schwierigkeiten bei der Scheidung und berät Sie bei der Abfassung des Ehevertrages, damit schon bei Beginn der Ehe Risiken eingeschränkt werden können.

http://www.grprainer.com/Familienrecht.html

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MPC Schifffonds ,,Rio Valiente und Rio Verde” offenbar auch von Krise betroffen

Die MPC Schifffonds ,,Rio Valiente und Rio Verde” sollen nunmehr ebenfalls von der andauernden Schifffahrtskrise erfasst worden sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Für die “Rio Valiente” und die “Rio Verde” Schifffahrtsgesellschaft soll vor kurzem die Insolvenz beantragt worden sein. Bereits im Jahre 2010 soll die Gesellschaft eine Sanierung der beiden Schifffonds durchgeführt haben. Diese blieb scheinbar ohne Erfolg.

Die Beteiligungen “Rio Valiente und Rio Verde” wurden von dem Investmenthaus MPC Capital AG aufgelegt. Die MPC Capital AG ist ein Emissionshaus insbesondere für Schiffsfonds und Flottenfonds. Die von dem Emissionshaus vertriebenen Schiffsbeteiligungen sollen in der Regel unternehmerische Beteiligungen sein, die zudem generell ein hohes Ertragspotenzial haben sollen.

Eine mögliche Insolvenz der MPC Schifffonds “Rio Valiente” und “Rio Verde” könnte für die Anleger zu großen Verlusten ihres investierten Kapitals führen. Darüber hinaus könnte die Möglichkeit bestehen, dass auch teilweise erhaltene Ausschüttungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssen.

Viele Anleger sind durch die andauernde Krise verunsichert. Zumeist sollte das investierte Geld als Altersvorsorge dienen. Manche Anleger sollen im Vorhinein nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass sie mit ihrer Anlage Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft geworden sind und, dass sie im Falle einer Insolvenz ihre komplette Anlage verlieren könnten. Dies würde nämlich der gesetzlich geregelten Haftung eines Kommanditisten entsprechen.

Die an die Anleger gezahlten Ausschüttungen sollen wohl oftmals nicht aus den Gewinnen stammen. Bei einer drohenden Insolvenz kann der Insolvenzverwalter unter Umständen berechtigt sein, diese Ausschüttungen zurückzufordern.

Viele der Anleger hätten sich wahrscheinlich nicht auf eine solche Anlage eingelassen, wenn sie von diesen Risiken gewusst hätten. Oft sollen Anleger von ihren Banken falsch beraten und insbesondere nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden sein, zu deren Offenlegung sie aber offenbar nach der neusten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen sein sollen.

Betroffenen Anlegern ist deshalb anzuraten, einen im Bank-und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann den Anlageberatungsvertrag umfassend und einzelfallbezogen prüfen und außerdem dabei behilflich sein, die den Anlegern möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html

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Kaufangebote an Anleger des SEB Immoinvest

Allem Anschein nach erhalten Anleger des SEB Immoinvest vermehrt Kaufangebote per Post für ihre Anteile.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Viele Anleger des SEB Immoinvest erhalten in den letzten Tagen Kaufangebote für ihre Anteile per Post. Es soll wohl ein Preis von 26,00 Euro je Anteil angeboten werden, wenn die Anleger dieses Angebot bis zum 27.02.2013 annehmen würden. Beigefügt sei dem Schreiben ein Dispositionsauftrag, welcher lediglich vom Inhaber zu unterschreiben sei.

Dieses Kaufangebot sollten Anleger nicht sofort und ohne Weiteres annehmen. Möglicherweise stehen ihnen nämlich noch andere Ansprüche zu. Es ist nicht auszuschließen, dass Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen. Ob Anleger durch die Annahme des aktuellen Kaufangebots eventuelle Schadensersatzansprüche verlieren können, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Eine Anlageberatung muss anleger- und objektgerecht zu erfolgen. Dies wird in der Realität jedoch häufig nicht eingehalten, sodass die empfohlene und letzten Endes auch gezeichnete Anlage oftmals nicht den tatsächlichen und auch geäußerten Wünschen des Anlegers entspricht.

Auch eine fehlende Aufklärung über ein bestehendes Totalverlustrisiko im Rahmen einer Zeichnung eines offenen Immobilienfonds stellt einen Beratungsfehler dar, welcher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtfertigen kann, insbesondere wenn der Anleger eine sichere Altersvorsorge schaffen wollte.

Aber nicht nur über die der Anlage entsprechenden Risiken muss ein Berater aufklären, sondern auch über Provisionen, die sie für eine erfolgreiche Fondsvermittlung erhalten (sog. Kick-backs). Geschieht dies nicht, so kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, die einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.

Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie sich von Ihrem Beratungsinstitut schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden. Der Anwalt tritt für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüft etwaige Ansprüche und unterstützt Sie bei deren Durchsetzung – sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

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ONVENDO – Internet Werbung ganz einfach

ONVENDO ist die neue Lösung für alle die schnell und einfach Internet Werbung schalten möchten.

Internet Werbung ganz einfach, ist auf der neuen Internetseite http://www.onvendo.de nicht nur Name sondern Programm! Mit wenigen Klicks zu individuellen Analysen, Empfehlungen und professioneller Hilfe im Bereich Internet Werbung.
München, den 30.01.2013 heute startet die FSOM GmbH seinen neuen Service für Klein- und Mittelständler, Freiberufler, Ärzte, Anwälte und alle die, die im Internet Werbung schalten möchten.
Unter der Domain: http://www.onvendo.de finden die Werbetreibenden eine neue Internetplattform, die es Ihnen ermöglicht mit wenigen Klicks an individuelle Ziel- und Budgetanalysen, sowie Marketing Empfehlungen von Experten zu gelangen. Die Leistungen von ONVENDO (lat. Vendo = Werbung) bietet den Werbetreiben eine kostenlose Installation sowie Optimierung von Google AdWords! Marketing Kanäle wie zum Beispiel Bannerwerbung, Suchmaschinenoptimierung oder Pressearbeit können im Premium Paket hinzugebucht werden und für alle die mehr wollen, bietet ONVENDO natürlich auch den FULL SERVICE wie die Werbeagentur FSOM.
Neu an ONVENDO ist aber nicht nur die Leistung, die in wenigen Klicks dem Werbetreibenden zur Verfügung steht, sondern auch neuartige Technik wie z.B. das Tracking von E-Mails und Telefonanrufen! Dieses funktioniert über Schnittstellen, die Ihre Anrufe auslesen und direkt in der Lead/ Kontaktverwaltung anzeigen.
ONVENDO bietet aber noch ein Hightlight! Den ONVENDO “Landing Page Generator”, mit dem kann im Handumdrehen eine Internetseite erstellt werden! Die Seite ist “Convertionoptimiert” so dass die Besucher das Formular ausfüllen bzw. anrufen. ONWENDO stellt dabei im Benutzerbereich alles bereit, damit der Werbetreibende die Landingpage für Seine Kampagne schnell und einfach erstellen kann.
ONVENDO ist die neue Lösung für alle die schnell und einfach Internet Werbung schalten möchten.
“Kunden sollten sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können und nicht erst Internetspezialist werden um Werbung zu schalten” Dennis Hoinkis Geschäftsführer der FSOM GmbH.

Die FSOM GmbH aus München ist eine Performance Marketing Agentur, die sich auf Affiliate Marketing, Keyword Advertising und Suchmaschinenoptimierung spezialisiert hat.
Dennis Hoinkis, der Gründer und Geschäftsführer ist seit 1998 im Online Marketing tätig.
Zusätzlich berät er Unternehmen zu internationalem Online Marketing und bietet regelmäßig Workshops im Performance Marketing an.

Kontakt:
FSOM GmbH
Dennis Hoinkis
Radlkoferstr.2
81373 München
089381563600
info@fsom.de
http://www.fsom.com

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